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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich vom 10.12.2010

vom 17.12.2010 um: 08:30 Uhr | Quelle: pressemail

Pressemitteilung von Freitag, 17. Dezember 2010
Stadt Jülich

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich vom 10.12.2010
- Bekanntmachung der Stadt Jülich -

Jülich. Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.950), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Jülich in Ausführung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Übersiedlern – Landesaufnahmegesetz – vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 95/SGV NRW 24) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570) und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S.765), in seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich beschlossen.

Artikel I

Der § 5 wird wie folgt ersetzt:

“Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
Der Gebührensatz beträgt für die Übergangsheime 6,65 € je Quadratmeter und Monat.
Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender Höhe zu entrichten:

Pauschale für Stromkosten: 27,15 € je Person und Monat
Pauschale für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren: 36,50 € je Person und Monat
Pauschale für Heizung: 40,70 € je Person und Monat

Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.”

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 10.12.2010

Stadt Jülich
Der Bürgermeister

Stommel

Kontaktdaten:
Stadt Jülich
Bürgermeisterbüro
Große Rurstr. 17
52428 Jülich

Frau Claudia Noppen
Tel.: 02461/63388

e-mail: cnoppen@juelich.de

Veröffentlicht in: Stadtgeschehen

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