Ordnungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung
Pressemitteilung von Freitag, 17. Dezember 2010
Stadt Jülich
Ordnungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Bekanntmachung der Stadt Jülich -
Jülich. 1. Ich fordere den Halter des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer VF1C0670516197371 (grauer Renault Twingo – nicht zugelassen) hiermit auf, das o.g. sichergestellte Fahrzeug bis spätestens zum 31.12.2010 gegen Zahlung der entstandenen Kosten bei der Firma Esser & Sohn, Steffensrott 8, 52428 Jülich abzuholen.
Sollten Sie das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist abgeholt haben, werde ich es verwerten (versteigern/verschrotten).
2. Die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wird hiermit angeordnet.
Begründung:
Ihr o.g. Fahrzeug wurde durch das Abschleppunternehmen Esser & Sohn zu dessen Betriebsgelände gebracht, weil es nicht mehr zugelassen war.
Nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der zur Zeit geltenden Fassung ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Ein nicht zugelassenes Fahrzeug fällt unter den Begriff Gegenstand. Das Verbot des § 32 StVO wird schon dann wirksam, wenn eine Behinderung wie hier nach der Lebenserfahrung möglich oder nicht ausgeschlossen ist.
Der Begriff öffentlicher Verkehrsraum umfasst alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen.
Das Fahrzeug befindet sich seither auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens.
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 Polizeigesetz (PolG NW) i.V.m. § 24 Ordnungsbehördengesetz (OBG NW) ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Grundsätzlich hätten Rechtsbehelfe gegen diese Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das heißt, dass die Ordnungsverfügung erst vollzogen werden könnte, wenn sie im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt worden wäre.
Die Stadt Jülich verfügt nicht über eigene geeignete Aufbewahrungskapazitäten für sichergestellte Fahrzeuge. Eine Fremdunterbringung ist mit erheblichen Kosten verbunden. An einer Vermeidung solcher Kosten besteht ein erhebliche öffentliches Interesse.
Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das besondere öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beseitigung der bestehenden Gefahr Ihr privates Interesse, die von mir geforderten Maßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht ausführen zu müssen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 14, 17, 18 und 24 Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528) in der jetzt geltenden Fassung.
§§ 43, 44, 45 und 46 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.03.1980 (GV NW S. 580) in der zurzeit gültigen Fassung.
§§ 55 Abs.2, 59 und 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156) in der jetzt geltenden Fassung.
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jetzt geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung: (gem. §§ 74, 81, 82 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Hinweise:
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis der Verwaltung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen.
In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Ordnungsverfügung (Ziffer 3) können Sie beim Bürgermeister der Stadt Jülich oder beim Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Bismarckstraße 16, 52351 Düren, schriftlich oder zur Niederschrift die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstraße 25, 52064 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherzustellen oder, wenn die Ordnungsverfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Abschließend weise ich noch darauf hin, dass eine Anfechtungsklage gegen die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AG VwGO) vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47) in der jetzt geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung hat.
Jülich, den 09.12.2010
Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Gez. Pinell
Kontaktdaten:
Stadt Jülich
Bürgermeisterbüro
Große Rurstr. 17
52428 Jülich
Frau Claudia Noppen
Tel.: 02461/63388
e-mail: cnoppen@juelich.de
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