Disko-Betreiber muss kein Bußgeld wegen zwei Raucherräumen zahlen
Oldenburg (dapd-nrd). Ein Wirt in Niedersachsen kann in seiner Gaststätte zwei Nebenräume für Raucher einrichten. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Es revidierte damit eine frühere Entscheidung eines Amtsgerichts.
Dieses hatte den Betreiber einer Diskothek in Ostfriesland zu einem Bußgeld über 100 Euro verurteilt, weil er gleich zwei Räume für rauchende Gäste gekennzeichnet hatte. Das Amtsgericht sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen das niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz.
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass das Gesetz zur Anzahl der Raucherräume keine ausreichenden Angaben mache. Unklar sei, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können, urteilte das Gericht.
(2 SsRs 284/11).
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