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Schnelle Verurteilung nach unerlaubter Einreise trotz Einreiseverbots

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Kehl (ots) -

Bereits am Mittwochnachmittag (22.01.) wurde ein algerischer Staatsangehöriger an einer Straßenbahnhaltestelle in Kehl von der Bundespolizei festgenommen. Der 52-Jährige war zuvor mit der Straßenbahn von Frankreich nach Deutschland eingereist. Der Mann wies sich mit einem französischen Aufenthaltstitel aus. Bei der Überprüfung seiner Personalien im polizeilichen Fahndungssystem stellte sich heraus, dass der 52-Jährige per Vollstreckungshaftbefehl gesucht wurde. Zudem bestand gegen den aus Algerien stammenden Mann eine Einreisesperre. Der Mann war bewusst entgegen eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist.

Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.

Der Mann wurde daraufhin gestern Nachmittag (23.01.) von der zuständigen Strafrichterin des Amtsgerichts Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreiseverbots zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Anschließend wurde der 52-Jährige in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert, da er die geforderte Geldstrafe des noch ausstehenden Vollstreckungshaftbefehls nicht bezahlen konnte. Er verbüßt nun eine 50-tägige Haftstrafe. Durch die Bundespolizei wurden zudem aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.

Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.

Rückfragen bitte an:

Bundespolizeiinspektion Offenburg Jana Disch Telefon: 0781/9190-1010 E-Mail: bpoli.offenburg.oea@polizei.bund.de https://twitter.com/bpol_bw

Original-Content von: Bundespolizeiinspektion Offenburg
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