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(368) Verbotenes Lachgas sichergestellt - Ermittlungen gegen Kioskbetreiberin

Nürnberg (ots) -

Am Donnerstag (16.04.2026) stellten Polizeibeamte in mehreren Kiosken in der Nürnberger Innenstadt zahlreiche Lachgasbehälter sicher. Gegen eine Betreiberin wird nun ermittelt.

Gegen 15:45 Uhr am Donnerstag (16.04.2026) überprüften Beamte der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte aufgrund eines Zeugenhinweises einen Kiosk am Kornmarkt. Bereits im Schaufenster stellten sie mehrere Lachgaskartuschen fest, deren Verkauf seit dem 12.04.2026 aufgrund der Inhaltsmenge verboten ist. Im Verkaufsraum fanden die Einsatzkräfte weitere Behälter.

Insgesamt stellten die Beamten Lachgasbehälter im unteren dreistelligen Bereich unterschiedlicher Größe zwischen 640 ml und 3.000 ml sicher.

Im Zuge der Ermittlungen ergaben sich Hinweise auf weitere Verkaufsstellen der 34-jährigen deutschen Betreiberin im Innenstadtbereich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erließ der zuständige Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse für die betreffenden Geschäfte, welche die Beamten anschließend vollzogen. Dabei stellten sie mehrere Dutzend weitere verbotene Lachgaskartuschen sicher.

Die Betreiberin muss sich nun wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) strafrechtlich verantworten.

Was ist Lachgas?

Lachgas (Distickstoffmonoxid) ist ein farbloses Gas mit einem leicht süßlichen Geruch. Es wird in der Industrie und als Narkosemittel verwendet. Zunehmend missbrauchen Jugendliche es als Partydroge. Konsumenten füllen das Gas aus Kartuschen in Luftballons und inhalieren es anschließend direkt. Der Konsum birgt insbesondere für Kinder und Jugendliche erhebliche Gesundheitsrisiken - von Gefrierverletzungen und Ohnmachtsanfällen bis hin zu bleibenden Nervenschäden.

Was gilt seit dem 12.04.2026?

Mit der am 12.04.2026 in Kraft getretenen Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) sind die Abgabe, der Erwerb und der Besitz von Lachgas für und an Minderjährige verboten. Darüber hinaus ist der Verkauf über den Versandhandel sowie über Automaten generell untersagt. An Volljährige ist die Abgabe auf Kartuschen mit einem Füllgewicht von höchstens 8,4 Gramm beschränkt. Pro Verkaufsvorgang dürfen maximal zehn Kartuschen abgegeben werden.

Erstellt durch: Michael Sebald

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