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Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Leistungsempfängerin aus Bad Friedrichshall wegen Betrugs verurteilt

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Heilbronn (ots) -

Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass eine aus Bad Friedrichshall stammende Frau und ihr, mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Angehöriger, Sozialleistungen in Form von Bürgergeld zu Unrecht bezogen haben.

Daher verurteilte es die 47-jährige Frau sowie das 36-jährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Mai 2025 wegen Betruges zu jeweils einer Geldstrafe von 70 Tagesätzen zu je 30 Euro zu Gesamtstrafen i. H. v. jeweils 2 100 Euro. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.

Demnach hatte weder die Frau, noch das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, die Beschäftigung des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen unverzüglich gegenüber dem Jobcenter Landkreis Heilbronn mitgeteilt. Dadurch bezogen die im Leistungsbezug stehenden Personen zusammen rund 5 000 Euro Bürgergeld ohne rechtlichen Grund.

Beide Personen sind der gesetzlichen Verpflichtung als Leistungsbezieher, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die Frau ist darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung in Höhe von 5.055,08 Euro verpflichtet.

Zusatzinformation:

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn Pressesprecher Marcel Schröder Telefon: 07131-8970-1050 Mobil: 0175 / 26 90 512 Fax: 07131/8970-1999 E-Mail: presse.hza-heilbronn@zoll.bund.de www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Heilbronn
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