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Karlstein a. Main

Aktuelles in Karlstein a. Main

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Nachrichten aus Karlstein a. Main & Umgebung

  • 09. Juni 2023 · Karlstein a. Main

    Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 02.07.2023

    Die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses gemäß Art. 19 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) findet statt am Montag, den 03.07.2023, um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Am Oberborn 1, 63791 Karlstein a.Main. Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig bekannt gemacht. Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses; Fristbeginn für die Annahme der Wahl. Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch 2.1. öffentlichen Anschlag am Rathaus 2.2. Veröffentlichung im Internet 2.3. Bekanntmachung im folgenden Amts- und Mitteilungsblatt gegenüber der Öffentlichkeit verkündet. Für den Beginn der Wochenfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, binnen der aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung die Wahl ablehnen können, ist die unter 2.1 und 2.2 genannte Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend. Karlstein a.Main, den 09. Juni 2023 Dr. Günther Raffler Wahlleiter
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  • 26. Mai 2023 · Karlstein a. Main

    Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Karlstein a.Main am Sonntag, 02.07.2023

    Einsichtfrist Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden am Montag, 12. Juni 2023, 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr am Dienstag, 13. Juni 2023, 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr am Mittwoch, 14. Juni 2023, 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr am Donnerstag, 15. Juni 2023, 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:30 Uhr am Freitag, 16. Juni 203, 08:00-12:00 Uhr  im Rathaus (Zimmer 1 oder 2), Am Oberborn 1, 63791 Karlstein a.Main, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Karlstein a.Main eingelegt werden. Wahlbenachrichtigung Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens zum 11.06.2023 eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.Der jeweilige Stimmbezirk ist in der Wahlbenachrichtigungskarte angegeben. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat. 5.2 durch Briefwahl Voraussetzungen für Wahlschein und Briefwahlunterlagen Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. 6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben,  oder 6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder 6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Antragsfrist für den Wahlschein und Briefwahlunterlagen Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 30. Juni 2023, 15:00 Uhr, im Rathaus (Zimmer 2), Am Oberborn 1, 63791 Karlstein a.Main, schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, den Sonntag, 2. Juli 2017, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. Briefwahlunterlagen Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein – einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl, – einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel, – einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, – ein Merkblatt für die Briefwahl. Aushändigung/Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen Der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt. Ersatzwahlschein Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahl- berechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfs-person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Ausübung der Briefwahl Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Karlstein a.Main, den 26. Mai 2023 Dr. Günther Raffler Wahlleiter  
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  • 26. Mai 2023 · Karlstein a. Main

    Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 2. Juli 2023

    Der Wahlausschuss hat für die oben bezeichnete Wahl die folgenden Wahlvorschläge zugelassen: Ordnungs-zahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Bewerberin oder Bewerber (Familienname, Vorname, evtl.: akademische Grade Beruf oder Stand, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) Jahr der Geburt 02 Bündnis 90/Die Grünen (Die Grünen) Hofmann, Barbara, Verwaltungsfachangestellte, Kreisrätin, 63791 Karlstein a. Main 1966 06 Freie Demokratische Partei (FDP), Freie Wählergemeinschaft Karlstein am Main e.V. (FW), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Kreß, Peter 1. Bürgermeister 63791 Karlstein a. Main 1974 Karlstein a.Main, den 26. Mai 2023 Dr. Günther Raffler Wahlleiter der Gemeinde Karlstein a.Main
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  • 12. Mai 2023 · Karlstein a. Main

    Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 2. Juli 2023

    Für die oben bezeichnete Wahl wurden bis zum Ende der Einreichungsfrist am Donnerstag, den 11. Mai 2023 (52. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, folgende Wahlvorschläge eingereicht: voraussichtliche Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Bewerberin oder Bewerber 02 Bündnis 90/Die Grünen Hofmann, Barbara, Verwaltungsfachangestellte, Kreisrätin, 63791 Karlstein a. Main 06 FDP, FW, SPD Kreß, Peter, Erster Bürgermeister, 63791 Karlstein a.Main Karlstein a.Main, den 12.05.2023 Dr. Günther Raffler – Wahlleiter –
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  • 10. Mai 2023 · Karlstein a. Main

    Rathaus geschlossen

    Wegen einer Gemeinschaftsveranstaltung ist das Rathaus am Mittwoch, 17. Mai 2023 geschlossen.
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  • 04. Mai 2023 · Karlstein a. Main

    Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 02.07.2023

    Die Sitzung des Wahlausschusses findet am Dienstag, 23.05.2023 (40. Tag vor dem Wahltag) um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Am Oberborn 1, 63791 Karlstein a.Main statt. Der Wahlausschuss beschließt in der Sitzung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes – GLKrWG). Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig bekannt gemacht. 05.05.2023 Dr. Günther Raffler – Wahlleiter –
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