Augen auf beim Online-Kauf! Tipps vom Zoll für das vorweihnachtliche Shopping
Dresden (ots) -
Gerade kurz vor Weihnachten erweist sich das Online- Shopping oftmals als praktische Alternative zum klassischen Einkauf, für den man bekanntermaßen stets Zeit und Gelegenheit braucht. "Allerdings gibt es beim Kauf im Internet einiges zu beachten", erklärt Heike Wilsdorf vom Hauptzollamt Dresden. "Kommt das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land (Drittland), ist der Zoll mit im Spiel. Denn möglicherweise müssen Einfuhrabgaben bezahlt werden! Deshalb sollte man für Waren aus einem Drittland Folgendes beachten:
Warenwert bis 150 Euro:
Hier ist die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Dabei liegt der reguläre Steuersatz bei 19 %. Gegebenenfalls werden Verbrauchsteuern erhoben.
Warenwert über 150 Euro:
Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen hier der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen: Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.
"Allerdings sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote und Beschränkungen zu beachten", so Heike Wilsdorf weiter. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Produktsicherheit und Produktpiraterie. "Häufig beinhalten Sendungen aus einem Drittland Produkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern schaden können, wie z.B. technische Geräte oder auch Spielwaren, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen." Zudem entpuppen sich Waren oftmals als Fälschungen. Diese werden vom Zoll sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg.
Auch für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die man im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen kann, gibt es einschränkende Bestimmungen: Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten. So müssen zum Beispiel im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (Warnhinweise, Beipackzettel) in deutscher Sprache erfüllt sein. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dresden Pressesprecherin Heike Wilsdorf Telefon: 0351-4644-1044 E-Mail: presse.hza-dresden@zoll.bund.de www.zoll.de
Original-Content von: Hauptzollamt DresdenInhalt melden