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In Kooperation mit: Polizei Presse

Behördenübergreifende Kontrollaktion von Einzelhandelsgeschäften in Osnabrück; Zahlreiche Verstöße festgestellt

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Osnabrück (ots) -

Aufgrund unterschiedlicher Hinweise sind am Mittwoch, den 25. Juni 2025 in Osnabrück mehrere Einzelhandelsgeschäfte auf die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kontrolliert worden. Bei dem Einsatz handelte es sich um eine behördenübergreifende Kontrolle. Jede beteiligte Behörde (Hauptzollamt Osnabrück, Stadt Osnabrück und Polizei Osnabrück) prüfte in ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Bei den Kontrollen wurden zahlreiche Verstöße durch die Einsatzkräfte festgestellt.

So stellten die Zöllner unter anderem Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fest. Es wurden unter anderem Snus, unversteuerte Tabaksubstitute und Hexahydrocannabinol (synthetische Cannabiode) sichergestellt.

Das Ordnungsamt der Stadt Osnabrück stellte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht fest und stellte zahlreiche ungekennzeichnete Lebensmittel sicher.

"Von der guten Zusammenarbeit der beteiligten Behörden konnten alle profitieren. Weitere gemeinsame Kontrollen werden folgen", so Dr. Thomas Möller, Leiter des Hauptzollamts Osnabrück.

Auch die Stadt Osnabrück wertete die gemeinsame Aktion als großen Erfolg. "Das konzertierte Vorgehen hat sich für alle Beteiligten als sehr ergiebig und gewinnbringend erwiesen. Wo nicht Zoll oder Polizei zuständig waren, konnte sich beispielsweise direkt die städtische Gewerbeaufsicht einschalten, ohne dass hier eigene Ermittlungen oder Kontrollen nötig gewesen wären", sagte Thomas Cordes, Fachbereichsleiter Bürger und Ordnung.

Zusatzinformation

Snus

Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

Einweg-E-Zigaretten

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2025 stieg diese von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter. Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg-E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.

Hexahydrocannabinol (HHC)

Seit dem 21.06.2024 fällt HHC in Deutschland unter das "Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz" (NpSG). HHC darf in Deutschland weder hergestellt werden, noch darf es in den Verkehr gebracht, verkauft oder erworben werden. Auch der Besitz ist nicht gestattet. Dies gilt jeweils auch für Zubereitungen aus HHC.

1 Bilddatei Quelle: Hauptzollamt Osnabrück

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück Pressesprecher Christian Heyer Telefon: 0541-3301 - 1006 E-Mail: presse.hza-osnabrueck@zoll.bund.de www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück
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