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Osnabrücker Zöllner stoppen Arzneimittelsendungen aus Indien und Südkorea

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Osnabrück (ots) -

Zöllnerinnen und Zöllner des Zollamts Lohne (Oldenburg) haben am 24. November und 02. Dezember 2025 im Rahmen der Postabfertigung zwei Pakete aus Indien und Südkorea genauer überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass deren Inhalt gegen die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstößt. Beide Postsendungen wurden im Beisein eines Zollbeamten durch die Empfänger der Pakete geöffnet. Bei der Überprüfung der Paketinhalte kamen eine große Menge an Arzneimittel zum Vorschein. In der ersten Sendung aus Südkorea wurden diverse Cremes, Tabletten und Wärmepflaster entdeckt. Die zweite Sendung aus Indien enthielt Pulver, Kapseln und Flüssigkeiten.

Daraufhin wurde seitens des Zollamts Lohne die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde über die Einfuhr unterrichtet. In den folgenden Prüfverfahren stellte diese Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz fest und erklärte die Medikamente für nicht einfuhrfähig. In diesem Zusammenhang ordnete die Arzneimittelbehörde an, dass die Präparate nicht eingeführt werden dürfen. Da seitens des Gewerbeaufsichtsamtes von der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit abgesehen wurde, liegt die weitere Entscheidung nun beim Empfänger, ob die Ware der Wiederausfuhr oder der Vernichtung zugeführt wird.

Zusatzinformation

Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Schäden strengen Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Hierbei ist zu beachten, dass Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten bzw. verkauft wird, kommt es dabei nicht an. Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, Arzneimittel die hier in Deutschland für das betreffende Anwendungsgebiet nicht erhältlich sind, bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen. Die Apotheke kann in diesem Fall das Arzneimittel im Ausland beziehen und an Sie abgeben. Hierfür benötigen Sie vorab eine entsprechende ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung.

2 Bilddateien: Quelle Hauptzollamt Osnabrück

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück Pressesprecher Christian Heyer Telefon: 0541-3301 - 1006 E-Mail: presse.hza-osnabrueck@zoll.bund.de www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück
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